• Immigration :

    F : Ein Arbeitnehmer ohne EU-Staatsbürgerschaft reist mit dem erforderlichen Visum nach Frankreich ein, jedoch kommt seine Familie später nach. Was ist zu tun?

    A : 

    Mehrere Schritte sind nacheinander zu absolvieren. Zunächst muss der Status des Arbeitnehmers festgelegt werden (lokaler Arbeitnehmer, entsandter Arbeitnehmer, Arbeitnehmer für ein Projekt …). Anschließend muss ein Antrag für die begleitende Familie gestellt werden. Dieser muss gleichzeitig mit dem Antrag des Arbeitnehmers an das französische Konsulat im Heimatland geschickt werden. Die Familie muss sagen, daß sie später als der Arbeitnehmer einreisen wird. Innerhalb von 10 Monaten darf sie nach Frankreich einreisen.

    F : Welche Formalitäten sind zu erledigen, wenn ein Arbeitnehmer, der keine EU-Staatsbürgerschaft besitzt, in Frankreich arbeiten soll?

    A : 

    Zunächst muss sein Status festgelegt werden. In Abhängigkeit der individuellen Situation muss ein Antrag bei der DDTE (Arbeitsdirektion des Départements)„ gestellt werden“mit Ausnahme der Personen, die die Karte „Kompetenz und Talente“ besitzen. Anschließend muss der Arbeitnehmer beim OFII angemeldet werden (Französisches Büro für Immigration und Integration). Der Arbeitnehmer erhält dann beim zuständigen Konsulat sein Visum. Bei seiner Ankunft in Frankreich muss er eine medizinische Untersuchung absolvieren und die Formalitäten erledigen, die notwendig sind, um seine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.


  • Beratung :

    F : Was ist der Unterschied zwischen dem Status eines Expatriates und dem eines Entsandten?

    A : 

    Die Bezeichnungen Expatriate und Entsandter bezeichnen verschiedene Tatbestände, je nachdem welches Rechtsgebiet betroffen ist: Arbeitsrecht, Immigration, Sozialversicherung oder Steuern. Im Sinne der Sozialversicherung verbleibt ein entsandter Arbeitnehmer in der Sozialversicherung des Heimatlandes.


  • Relocation :

    F : Ab wann kann ein Expatriate ein Appartement in Frankreich mieten?

    A : 

    Es gibt zwei Möglichkeiten. Falls der Mietvertrag auf den Namen des Expatriates lauten soll,  kann er bei seiner Ankunft und nach Erledigung sämtlicher Einwanderungsformalitäten ein Appartement mieten. Falls der Mietvertrag auf den französischen Arbeitgeber lauten soll, kann der Expatriate bei seiner Ankunft ein Appartement mieten, ohne Vorbedingungen erfüllen zu müssen.

    F : Wir möchten unseren Arbeitnehmer dabei unterstützen, eine Wohnung in Frankreich zu finden. Worin besteht Ihr Relocation Service?

    A : 

    Wir organisieren für den Arbeitnehmer die Suche nach einer geeigneten Wohnung. Unser Service beinhaltet zunächst ein Vorgespräch mit dem Arbeitnehmer und seiner Familie zur Ermittlung ihres Bedarfs. Anschließend organisieren wir einen Kennenlerntag und beraten sie bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung, begleiten sie bei den Besichtigungen, bei der Verhandlung des Mietvertrags sowie bei der Übernahme der ausgewählten Wohnung.
    Der Arbeitgeber der Beiträge zum Wohnungsbau zahlt (mehr als 10 oder 20 Arbeitnehmer) kann den Mobilipass in Anspruch nehmen.
    Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie bitte unseren Relocation Service.


  • Ansiedlung von Unternehmen / Gehaltsabrechnung :

    F : Ich bin Ausländer und möchte mein Unternehmen in Frankreich gründen. Ist das möglich? Zu welchen Konditionen ?

    A : 

    Die Bedingen, die erfüllt werden müssen, um ein Unternehmen in Frankreich zu gründen, wurden für Ausländer erleichtert. Rechtlich haben die Staatsangehörigen eines EU-Staats keinerlei Schwierigkeiten. Die Staatsangehörigen anderer Länder benötigen eine spezielle Erlaubnis. Es handelt sich entweder um eine Erklärung, die bei der zuständigen Präfektur abgegeben werden muss, wenn der Ausländer in Frankreich keinen Wohnsitz hat oder um die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine wirtschaftliche Tätigkeit einschließt. Unter bestimmten Bedingungen kann die « Karte Kompetenz und Talente» beantragt werden. Der Antrag wird hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des Projekts bearbeitet.


  • Entsendung nach China :

    F : Wir haben einen Mitarbeiter nach China entsandt. Darf seine Ehegattin in China arbeiten?

    A : 

    Die Ehegattin hat ein Visum « begleitende Familie», sie ist daher nicht berechtigt, in China zu arbeiten. Falls der zukünfitge Arbeitgeber der jedoch einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei den zuständigen Behörden einreicht, wird der Status der Ehegattin von « begleitende Familie» in « ausländischen Arbeiter » umgewandelt. In diesem Fall hat die Ehegattin die Erlaubnis, eine berufliche Tätigkeit für diesen Arbeitgeber in China auszuüben.

    F : Unser Unternehmen möchte eine Person nach China senden, damit sie dort ar beitet. Ist das Visum F ausreichend?

    A : 

    Nein, das Visum F erlaubt es dieser Person, gelegentlich Arbeitssitzungen zu organisieren, Geschäftsreisen zu unternehmen und an Konferenzen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, ein Visum Z zu beantragen, das zur Arbeit in China berechtigt, wenn die Person eine berufliche Tätigkeit in China ausüben soll.


  • Entsendung nach Indien  :

    F : Ein deutscher Arbeitnehmer soll nach Indien entsandt werden, um dort zu arbeiten.Wie muss ich dabei vorgehen?

    A : 

    Zunächst muss festgestellt werden, welches Visum für die Tätigkeit in Indien beantragt werden muss. Abhängig von der Art des zu beantragenden Visums variiert das Verfahren. Allgemein muss der französische Arbeitgeber Sämtliche für die Beantragung des Visums notwendigen Dokumente sammeln und sie dann beim Konsulat einreichen. Bei der Ankunft in Indien muss man sich bei den indischen Behörden und bei der diplomatischen Vertretung anmelden sowie die verschiedenen obligatorischen Formalitäten erledigen (Steuern).

    F : Wir haben eine Arbeitnehmerin mit Familie, die im Ausland arbeitet und dort ihren Wohnsitz hat. Sie erhält ihr Gehalt weiter aus Frankreich. Wo muss sie Einkommensteuern zahlen?

    A : 

    Obwohl sie eine Gehaltsabrechnung in ihrem Heimatland erhält, in diesem Fall Frankreich, sind die Einkünfte aus im Ausland geleisteter nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus ausländischer Quelle. Entscheidend für die Bestimmung der Quellen des Einkommens ist der Ort der beruflichen Tätigkeit und nicht der Ort, an dem das Gehalt abgerechnet wird.


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